Die Errichtung eines Testaments durch den Notar *

Mit einem Tes­ta­ment kön­nen Sie Ihre Ver­mö­gens­nach­fol­ge regeln. Sie kön­nen Ihr Tes­ta­ment als pri­vat­schrift­li­ches oder öffent­li­ches Tes­ta­ment errich­ten. Wenn Sie ein Tes­ta­ment hand­schrift­lich auf­set­zen und in die Schub­la­de legen, wäre dies ein pri­vat­schrift­li­ches Tes­ta­ment. Ein öffent­li­ches Tes­ta­ment kön­nen Sie errich­ten durch Erklä­rung gegen­über einem Notar oder durch die Über­ga­be einer offe­nen oder ver­schlos­se­nen schrift­li­chen Erklä­rung an den Notar (nach­fol­gend „Notar Tes­ta­ment“). Errich­ten Sie ein Notar Tes­ta­ment müs­sen Sie zwar Notar­ge­büh­ren ent­rich­ten, sind jedoch bei spä­te­ren Umset­zung auf der siche­ren Seite.

Das Notar Testament hat gegenüber dem privatschriftlichen Testament verschiedene Vorteile:

  1. Das Notar Tes­ta­ment gewähr­leis­tet eine sach­li­che Bera­tung und Beleh­rung des Tes­tie­rers durch den Notar. Anders als ein Notar Tes­ta­ment erweist sich ein pri­vat­schrift­li­ches Tes­ta­ment häu­fig als inhalt­lich wider­sprüch­lich und prak­tisch nicht durch­führ­bar, was wie­der­um zu Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Hin­ter­blie­be­nen füh­ren kann.
  2. Beim Notar Tes­ta­ment besteht nicht die Gefahr der nach­träg­li­chen Ver­fäl­schung oder Unter­drü­ckung des letz­ten Wil­lens durch Hin­ter­blie­be­ne, da das Notar Tes­ta­ment in amt­li­che Ver­wah­rung genom­men wird und der Notar die Ver­wahr­an­ga­ben zum Notar Tes­ta­ment auch an das Zen­tra­le Tes­ta­ments­re­gis­ter übermittelt.
  3. Beim Notar Tes­ta­ment stellt der Notar, der das Notar Tes­ta­ment erstellt, zuvor die Tes­tier­fä­hig­keit des Tes­tie­rers fest. So ist das Notar Tes­ta­ment bes­ser gegen den nicht sel­ten von Hin­ter­blie­be­nen erho­be­nen Vor­wurf geschützt, der Tes­tie­ren­de sei nicht mehr in der Lage gewe­sen, die Bedeu­tung sei­ner tes­ta­men­ta­ri­schen Ver­fü­gun­gen zu begrei­fen, als er das Notar Tes­ta­ment mit dem Notar erstellte.
  4. Das Notar Tes­ta­ment hat im Fall eines Strei­tes nach Ihrem Tod einen höhe­ren Beweis­wert, weil es eine öffent­li­che Urkun­de ist.
  5. Sind Grund­stü­cke im Nach­lass ent­hal­ten, so kann das Notar Tes­ta­ment zusam­men mit dem Pro­to­koll des Nach­lass­ge­richts über sei­ne Eröff­nung gegen­über dem Grund­buch­amt als Nach­weis der Erb­fol­ge die­nen. Bei einem pri­vat­schrift­li­chen Tes­ta­ment ist dem­ge­gen­über die Vor­la­ge eines Erb­scheins erfor­der­lich. Das Notar Tes­ta­ment spart also Zeit. Außer­dem muss der Erb­scheins­an­trag eben­falls vor einem Notar erklärt wer­den und löst regel­mä­ßig eben­so hohe Gebüh­ren aus wie das Testament.
  6. Mit dem Notar Tes­ta­ment wäh­len Sie den sichers­ten Wege, um Ihren letz­ten Wil­len festzuhalten.

Wer kann beim Notar ein Notar Testament errichten?

Ein Notar Tes­ta­ment kann grund­sätz­lich errich­ten, wer das 16. Lebens­jahr voll­endet hat und die Bedeu­tung sei­ner tes­ta­men­ta­ri­schen Ver­fü­gun­gen zu begrei­fen ver­mag. Auch hör- oder sprach­be­hin­der­te Tes­tie­rer kön­nen ein Notar Tes­ta­ment errichten.

Wie wird ein Notar Testament üblicherweise errichtet?

Wenn Sie mich beauf­tra­gen, ein Notar Tes­ta­ment mit Ihnen zu errich­ten, wer­de ich mich mit Ihnen zunächst über Ihre Fami­li­en- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se und Ihre tes­ta­men­ta­ri­schen Vor­stel­lun­gen unter­hal­ten. Dabei wer­de ich Sie so bera­ten, dass Ihre Vor­stel­lun­gen über die Ver­tei­lung oder den Ver­bleib Ihres Nach­las­ses in dem Notar Tes­ta­ment best­mög­lich umge­setzt wer­den. Und ich wer­de Sie über die Bedeu­tung und Trag­wei­te Ihrer tes­ta­men­ta­ri­schen Ver­fü­gun­gen in dem Notar Tes­ta­ment beleh­ren. Dies beinhal­tet auch die Beleh­rung über gesetz­li­che Pflicht­teils­rech­te ein­zel­ner Hin­ter­blie­be­ner, die trotz dem Notar Tes­ta­ment nach dem Gesetz bestehen. Außer­dem wer­de ich Sie fra­gen, ob sie vor dem Notar Tes­ta­ment bereits letzt­wil­li­ge Ver­fü­gun­gen getrof­fen haben. Es ist näm­lich zu beach­ten, dass frü­he­re Ver­fü­gun­gen durch ein spä­te­res Notar Tes­ta­ment nur auf­ge­ho­ben wer­den, soweit Wider­sprü­che zwi­schen den Ver­fü­gun­gen bestehen. Es emp­fiehlt sich daher, frü­he­re Tes­ta­men­te im Notar Tes­ta­ment aus­drück­lich zu wider­ru­fen und alle gewünsch­ten Ver­fü­gun­gen aus­schließ­lich in dem Notar Tes­ta­ment zu regeln.


Ist der Inhalt für das Notar Tes­ta­ment geklärt, erstel­le ich einen ent­spre­chen­den Ent­wurf für ein Notar Tes­ta­ment, über des­sen Inhalt und Wort­laut ich Sie erneut bera­te und beleh­re. Steht der Inhalt für das Notar Tes­ta­ment dar­auf­hin end­gül­tig fest, wer­de ich Ihnen das Notar Tes­ta­ment zu einem ver­ein­bar­ten Ter­min ver­le­sen. Eine Hin­zu­zie­hung wei­te­rer Zeu­gen ist beim Notar Tes­ta­ment grund­sätz­lich nicht erfor­der­lich, sodass Sie dar­auf ver­zich­ten kön­nen. Mit Ihrer und mei­ner Unter­schrift unter dem Pro­to­koll ist Ihr Notar Tes­ta­ment errich­tet und gül­tig.

Die Notar­ge­büh­ren für das Notar Tes­ta­ment sind gesetz­lich gere­gelt und ermit­teln sich auf Grund­la­ge des Wer­tes Ihres Ver­mö­gens. Der Wert wird daher im Notar Tes­ta­ment festgehalten.

Alternativ: Das Notar Testament durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar

Statt­des­sen kön­nen Sie das Notar Tes­ta­ment auch errich­ten, indem Sie mir ein offe­nes (also für mich les­ba­res) Schrift­stück mit der Erklä­rung über­rei­chen, dass es Ihren letz­ten Wil­len ent­hal­te. Die­ser Text für das Notar Tes­ta­ment kann in jeder denk­ba­ren Form geschrie­ben sein (zB Hand­schrift, Com­pu­ter­aus­druck, Kurz­schrift, Blin­den­schrift). Die Schrift muss auch nicht von Ihnen selbst ver­fasst wor­den sein. Wenn Sie das Notar Tes­ta­ment auf die­sem Wege errich­ten wol­len, wer­de ich als Notar über Ihren Antrag und die Über­ga­be der Schrift eine nota­ri­el­le Nie­der­schrift anfer­ti­gen, die mir über­ge­be­ne Schrift mei­ner Nie­der­schrift für das Notar Tes­ta­ment bei­fü­gen und Ihnen die Nie­der­schrift (nicht Ihre Schrift) ver­le­sen. Auch bei einem sol­chen Notar Tes­ta­ment wer­de ich den Inhalt Ihrer Schrift aber mit Ihnen erör­tern und sie dar­über beleh­ren.

Ein Notar Tes­ta­ment durch Über­ga­be einer offe­nen Schrift eig­net sich für vor allem für umfang­rei­che oder einen von einem ande­ren Anwalt und/oder Notar ver­fass­ten letz­ten Wil­len oder wenn Ihr letz­ter Wil­le in einer frem­den Spra­che ver­fasst ist, denn als Notar muss ich die Schrift für die Errich­tung des Notar Tes­ta­ments nicht not­wen­dig lesen können.

Alternativ: Das Notar Testament durch Übergabe einer geschlossenen Schrift an den Notar

Schließ­lich kön­nen Sie mir für Ihr Notar Tes­ta­ment auch eine geschlos­se­ne Schrift über­rei­chen und erklä­ren, dass sie Ihren letz­ten Wil­len ent­hal­te. Auch bei einem sol­chen Notar Tes­ta­ment erstel­le ich über Ihren Antrag und die Über­ga­be der Schrift eine nota­ri­el­le Nie­der­schrift, die ich Ihnen sodann vor­le­se und der ich dann die geschlos­se­ne Schrift bei­fü­ge. Ich bin als Notar aber nicht befugt, die geschlos­se­ne Schrift bei der Errich­tung des Notar Tes­ta­ments zu öff­nen. Bei einem sol­chen Notar Tes­ta­ment habe ich natür­lich kei­ne Bera­tungs- und Beleh­rungs­pflich­ten über den Inhalt Ihres Notar Tes­ta­ments, wenn ich den Inhalt nicht ken­ne. Die Vor­tei­le vom Notar Tes­ta­ment durch Über­ga­be einer geschlos­se­nen Schrift lie­gen auf der Hand: Sie haben die Vor­tei­le eines Notar Tes­ta­ments (aller­dings ohne Bera­tung und Beleh­rung) bei gleich­zei­ti­ger abso­lu­ter Wah­rung Ihrer Pri­vat­sphä­re wie im Fal­le der Errich­tung eines pri­vat­schrift­li­chen Testaments.

Beratung ist wichtig

Bei der Anfer­ti­gung Ihres Notar Tes­ta­ments nimmt die Bera­tung einen wich­ti­gen Teil mei­ner Arbeit ein. In Deutsch­land gibt es für die Ver­mö­gens­nach­fol­ge nach dem Tod detail­lier­te gesetz­li­che Bestim­mun­gen, die zum Bei­spiel auch regeln, wer zumin­dest einen gesetz­li­chen Min­dest­an­teil erhal­ten muss. Hier­zu bera­te ich Sie gern.

* Bitte beachten Sie: Die Ausführungen auf dieser Seite sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Ausführungen sollen Ihnen nur eine erste Orientierung bieten. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig dargestellt.  Die Ausführungen stellen daher keine Rechtsberatung dar.