Der Grundstücks- oder Wohnungskauf *

Sie möch­ten ein (Haus-) Grund­stück oder eine Woh­nung kau­fen und suchen einen Notar, auf den Sie sich ver­las­sen kön­nen, weil er sich um die rechts­si­che­re und aus­ge­wo­ge­ne Gestal­tung Ihres Kauf­ver­trags kümmert.

 Nach deut­schem Recht kann der Notar beim Kauf einer Immo­bi­lie frei gewählt wer­den. Da die anfal­len­den Beur­kun­dungs­kos­ten zum größ­ten Teil vom Käu­fer zu tra­gen sind, ist es in der Regel so, dass der Käu­fer auch den Notar aus­sucht. Selbst wenn ein Mak­ler Sie zu einer Beur­kun­dung beim Notar des Ver­käu­fers oder Mak­lers über­re­den möch­te, dür­fen Sie den Notar frei wäh­len und sich also ger­ne für ein ers­tes Gespräch an mich wen­den. Sie soll­ten nur bei einem Notar beur­kun­den, zu dem Sie Ver­trau­en haben.

Der Notar beim Kauf einer Immobilie: Wichtige Aufgaben und entscheidende Funktion

Der Ver­trag über den Kauf einer Immo­bi­lie bedarf zu sei­ner Wirk­sam­keit zwin­gend der Beur­kun­dung durch einen Notar. Der Notar soll sowohl den Ver­käu­fer als auch den Käu­fer umfas­send schüt­zen und bei­de Sei­ten vor unge­si­cher­ten Vor­leis­tun­gen bewah­ren. Die Auf­ga­be des Notars besteht also dar­in, den Ver­trag über den Kauf der Immo­bi­lie zu beur­kun­den und anschlie­ßend die ordent­li­che Abwick­lung des Ver­tra­ges bis zur Ein­tra­gung im Grund­buch zu über­wa­chen. Dabei ist der Notar zur Neu­tra­li­tät ver­pflich­tet. Der Notar soll beim Kauf der Immo­bi­lie also ein ent­schei­den­der Rat­ge­ber und Dienst­leis­ter der Betei­lig­ten sein.

Die Vorbesprechung

Die Auf­ga­ben des Notars beim Kauf der Immo­bi­lie begin­nen bereits in der Vor­be­spre­chung mit den Betei­lig­ten. Der Notar hat den Wil­len der Betei­lig­ten zu erfor­schen und muss die­sen best­mög­lich in dem Ver­trag umset­zen. Ins­be­son­de­re wer­de ich als Ihr Notar sicher­stel­len, dass es bei der Umset­zung der kon­kre­ten Vor­stel­lun­gen der Ver­trags­par­tei­en nicht zu einer unge­si­cher­ten Vor­leis­tung einer der Par­tei­en kommt. Als Notar sehe ich auch das Grund­buch ein.

Auf die­se Wei­se bin ich in der Lage, mit Ihnen zu erör­tern, ob und inwie­weit etwa­ige Belas­tun­gen auf der Immo­bi­lie vom Ver­käu­fer zu löschen oder vom Käu­fer zu über­neh­men sind. Auch ist zu klä­ren, ob die Immo­bi­lie ver­mie­tet ist oder even­tu­ell an den Ver­käu­fer ver­mie­tet wer­den soll. In die­sem Fall wür­de ich auch dies­be­züg­lich erfor­der­li­che zusätz­li­che Ver­trags­mo­da­li­tä­ten mit Ihnen besprechen. 

Der Notar übernimmt die Vertragsgestaltung

Ein wesent­li­cher Teil der nota­ri­el­len Leis­tun­gen ist sodann die Aus­ge­stal­tung des Kauf­ver­trags auf Grund­la­ge die­ser Infor­ma­tio­nen. Als Notar set­ze ich mich für Sie mit allen Beson­der­hei­ten aus­ein­an­der, die für Ihren Kauf­ver­trag rele­vant sind und ver­su­che natür­lich auch Ihre Wün­sche und beson­de­ren Vor­stel­lun­gen rechts­si­cher umzu­set­zen.

Bei der Aus­ge­stal­tung des Ver­tra­ges ach­te ich dar­auf, dass der Ver­trag voll­stän­dig beur­kun­det wird, d.h. dass die Kauf­ver­trags­ur­kun­de alle Abspra­chen ent­hält, von denen der Kauf­ver­trag nach dem Wil­len der Ver­trags­par­tei­en abhän­gen soll. Ins­be­son­de­re auch der Kauf­preis und alle sons­ti­gen Gegen­leis­tun­gen müs­sen rich­tig ange­ge­ben wer­den.

Auch sons­ti­ge Neben­ab­re­den über vom Ver­käu­fer noch durch­zu­füh­ren­de Reno­vie­run­gen oder etwa eine Rück­ver­mie­tung an den Ver­käu­fer müs­sen in die Ver­trags­ur­kun­de auf­ge­nom­men wer­den. Andern­falls ist der Kauf­ver­trag unvoll­stän­dig beur­kun­det und damit unwirksam.

Der Vollzug des Vertrages 

Nach Unter­zeich­nung des Kauf­ver­tra­ges begin­ne ich für Sie mit dem Voll­zug der Urkun­de. Ich sor­ge also für die Ein­tra­gung der Vor­mer­kung und hole etwa­ige erfor­der­li­che Zustim­mun­gen, Löschungs­be­wil­li­gen oder Vor­kaufs­ver­zichts­er­klä­run­gen ein. Sobald mit dem Vor­lie­gen die­ser Doku­men­te der Kauf­preis fäl­lig ist, tei­le ich dies den Betei­lig­ten mit. Die Umschrei­bung im Grund­buch wer­de ich erst bean­tra­gen, nach­dem mir der Ver­käu­fer bestä­tigt hat, dass er den Kauf­preis erhal­ten hat.

Auf die­se Wei­se sor­ge ich bei der Abwick­lung des Ver­tra­ges dafür, dass sowohl die Ver­käu­fer- als auch die Käu­fer­inter­es­sen gewahrt sind.

* Bitte beachten Sie: Die Ausführungen auf dieser Seite sind ohne Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, Wünsche und Bedürfnisse erstellt worden. Die Ausführungen sollen Ihnen nur eine erste Orientierung bieten. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig dargestellt.  Die Ausführungen stellen daher keine Rechtsberatung dar.